Reformen AHV 21 und BVG 21
Die Schweiz verfügt über ein solides Sozialversicherungsnetz. Die demografische Entwicklung bedingt jedoch eine Konsolidierung dieses Systems und zwar nicht nur im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), sondern auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden.
Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die tiefen Zinssätze. Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im September 2017 ist eine Reform der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Senkung des Umwandlungssatzes, zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar.
In seiner Botschaft an das Parlament vom 25. November 2020 beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Umwandlungssatz auf sechs Prozent zu senken. Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, liegt aktuell bei 6,8 Prozent und ist angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch.
Ziele der Reformen AHV 21 und BVG 21
Die Massnahmen der Reformen zielen insbesondere darauf ab,
- die Renten aus AHV und BVG zu sichern,
- die Finanzen der AHV und BVG zu stabilisieren,
- das aktuelle Rentenniveau zu erhalten
- sowie die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – insbesondere Frauen – zu verbessern.
Diesen Beitrag mit Freunden teilen:
Ähnliche Beiträge
Reformen AHV 21 und BVG 21
Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die tiefen Zinssätze. Eine Reform ist unabdingbar.
Erbrechtsreform per 2023
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen.
Reform der Ergänzungsleistung
Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft.